Jeder GKV-Versicherte kennt das: im Falle der Behandlung gibt der Versicherte seine Gesundheitskarte beim Arzt ab und wird behandelt. Sobald dem Arzt diese Karte vorliegt, kann der Arzt ausschliesslich die Leistungen abrechnen, die durch das SGB V vorgegeben werden. Das ist toll für den Versicherten, denn er hat keine lästige Abrechnungsproblematik und keinen Stress über das Wie, Was und Wieviel.

Aber genau das ist auch die Kehrseite der Medaille für den Versicherten. Warum? Ganz einfach – es gibt medizinische Leistungen die nur eingeschränkt oder gar nicht von der GKV übernommen werden.

Für den GKV-versicherten Patienten nun stellt sich die Frage, ob er seinen Status in Behandlungsfragen verbessern kann. Ja, er kann …..

Es gibt Ergänzungsversicherungen für folgende medizinische Bereiche ….

  1. Stationäre Unterkunft und Wahlarztbehandlung
  2. Ambulante Kostenerstattungsverfahren (ambulanter Privatpatient sein)
  3. Verbesserung der Zahnersatzzuschüsse der GKV
  4. Ambulante Ergänzungsversicherung bei Zuzahlungen, Sehhilfen, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel etc.

In der Praxis zeigt es sich immer wieder, dass Ärzte oft gar nicht erwähnen, dass es alternative Behandlungsmethoden gibt, die nicht von der GKV getragen werden. Denn dann müsste der Arzt sich gegenüber dem Patienten rechtfertigen.

Die Leistungen der GKV unterliegen dem Sozialgesetzbuch V, kurz SGB V. Generell geregelt sind die Ansprüche in den Paragraphen §§ 2 und 2a (Leistungen) und § 12 (Wirtschaftlichkeitsgebot). Im SGV finden Sie auch Informationen über die Leistungsbeschreibungen im Detail.